Wir bilden aus in den folgenden Klassen:
Klasse BF 17: begleitetes Fahren mit 17 Jahren; ein Jahr nur Fahrerlaubnis mit Begleiter ab 30 Jahren
Klasse B: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
Mindestalter:18
beim Begleiteten Fahren: 17
bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nachvorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung): 17
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Nein
Beinhaltet Klasse: AM, L
Klasse BE: Pkw oder leichter Lkw und Anhänger
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter: 18
beim begleiteten Fahren: 17
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Klasse A: "Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 24 Jahre, 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klass A2, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Geltungsdauer: ohne Befristung
Klasse A2: Mittelschwere Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50
cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2
kW/kg.
Mindestalter: 18
Geltungsdauer: ohne Befristung
Klasse A1: Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht
mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
- bei Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
- Leermasse (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Klasse T: Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a)Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit
Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b)Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Nein
Klasse C1: Mittlere Lkw
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht
mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt
werden.
Mindestalter: 18
Geltungsdauer: Bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: keine
Klasse C1E Mittlere Lastzüge bis max. 12.000 kg zG
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige
Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf jeweils nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Mindestalter: 18
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja Klasse C1
Beinhaltet Klasse: BE; D1E bei Besitz von D1
Klasse C: Schwere Lkw
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: C1
Klasse CE: Lastzüge
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung
Geltungsdauer: Befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse C
Beinhaltet Klasse: C1E, BE,T; D1E bei Besitz von Klasse D1, DE bei Besitz von Klasse D